Unsere Satzung:

§ 1 (Name und Sitz)

Der "Sportfischer-Verein Jestetten und Umgebung e.V." hat seinen Sitz in Jestetten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut eingetragen. Der Verein ist dem Landesfischereiverband Baden e. V. angeschlossen.
Gründungstag ist der 10. Oktober 1970.

§ 2 (Zweck des Vereins)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sein Ziel ist, die Fischerei zu pflegen und zu fördern, den Fischbestand in den mitgepachteten Revieren durch Aussetzen von Brutfischen in geeigneter Weise zu heben und die Sauberhaltung der Gewässer zu überwachen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

5. Sollte der Verein sich auflösen, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jestetten, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 3 (Aufnahme von Mitgliedern)

Jede Person, die in den Verein aufgenommen zu werden wünscht, hat bei dem Vorstand schriftlich darum nachzusuchen. Jede unbescholtene Person im Alter von mindestens 10 Jahren kann in den Verein aufgenommen werden. Standesunterschiede werden bei der Aufnahme nicht gemacht.
Über die Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Beschluss wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.

§ 4 (Aufnahmegebühr)

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr von z.Zt. (27.12.2010) 55,-- €. Ein Anspruch auf eine Angelkarte nach Zahlung der Aufnahmegebühr besteht nicht. Auch hat kein Mitglied einen Anspruch auf ein bestimmtes Los.

§ 5 (Mitgliedsbeitrag)

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. (27.12.2010) € 90.--. In diesem Betrag ist die Gebühr für die Jahresangelkarte enthalten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Dezember des lfd. Jahres auf das Vereinskonto zu entrichten oder vorzugsweise per Lastschrifterlaubnis einziehen zu lassen.

Wird dieser Termin nicht eingehalten, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Die Fischfangmeldung ist bis spätestens zum 15.01. des Folgejahres abzugeben. Bei Nichtabgabe zu diesem Termin zieht dies eine Kartensperre (ohne Entschädigung) für das neue laufende Jahr nach sich.

§ 6 (Passivmitglieder)

Einzelpersonen und Körperschaften, die als Freunde und Förderer der Fischerei zum Sportfischer-Verein Jestetten und Umgebung e. V. irgendwie in Beziehung stehen, können dem Verein beitreten, ohne selbst die Fischerei auszuüben. Der Jahresbeitrag beträgt 5,-- €. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 (Jahresangelkarte)

Der jeweilige Preis für die Jahresangelkarte wird vom Mitpächter, in diesem Fall Sportfischer-Verein Jestetten, bestimmt. Der Vorstand bemüht sich, den Preis für die Angelkarten in Verhandlungen mit dem Pachtvergeber in angemessenen Grenzen zu halten.

§ 8 (Verhalten der Mitglieder)

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren.

Die Ausübung des Angelsports beginnt mit der Aushändigung der Angelkarte. Es darf nur mit 2 Handangeln vom Ufer aus gefischt werden (ausgenommen die Bootskarteninhaber.

Mit Netzen, Reusen, Grundschnüren und dergleichen darf nicht gefischt werden.

Die Aushändigung einer Angelrute an Nichtmitglieder, z.B. auch Familienangehörige, zur Ausübung der Fischerei ist nicht gestattet. Kameradschaftliches Benehmen und gegenseitige Hilfe am Fischwasser sind selbstverständlich.
Auf größte Sauberkeit am Wasser ist zu achten. Wahrgenommene Fischsterben oder Fischkrankheiten sind unverzüglich dem Vorstand zu melden, der weitere Maßnahmen veranlassen wird.

Das tagesaktuelle Führen des Fangbuches entsprechend der Pachtverträge mit dem Verpächter ist Verpflichtung.

§ 9 (Tierschutz)

Jedem Mitglied ist auch der Tierschutz an gefangenen Fischen zur Pflicht gemacht. Bei starker Verwundung durch den Haken sind die Fische vor dem Entfernen desselben zu töten. Gefangene Fische sind beim Verlassen des Fischwassers grundsätzlich zu töten, es sei denn, die gefangenen Fische werden lebend in einem geeigneten Wasserbehälter transportiert.

§ 10 (Hauptversammlung)

Die Hauptversammlung findet im Januar des Folgejahres statt. Tag und Ort sind jedem Mitglied mindestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben. Im Bedarfsfall wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


In den Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören:

  1. Erstattung des Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr. (Das Geschäftsjahr endet mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres).
    b) Bekanntgabe des Kassenberichts.
    c) Wahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes.
    d) Beratung eingehender Anträge.
    e) Eventuelle Änderung der Satzung.


Der 1. Vorsitzende und bei Verhinderung der 2. Vorsitzende führt in der Hauptversammlung den Vorsitz und erstattet Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr.

Vor jeder Hauptversammlung ist die Kassenführung von zwei durch die Versammlung zu bestimmenden Mitgliedern zu überprüfen und das Ergebnis der Versammlung bekannt zu geben.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung und jeder Vorstandssitzung werden durch ein Vorstandsmitglied und dem Schriftführer beurkundet.


§ 11 (Vorstand)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Hauptversammlung.

Bei mehr als einem Bewerber wird die Wahl in geheimer Abstimmung durchgeführt und hat in einzelnen Wahlgängen zu erfolgen.


Zu jedem Wahlgang ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmrecht haben nur die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

Der Gesamtvorstand besteht aus:
einem 1. Vorsitzenden
einem 2. Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Kassier
zwei Beisitzern
und vier Gewässerwarten von den Rheinlosen 1- 4.
Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Gewählt wird im Wechsel: 1. Vorstand - Kassier - Beisitzer
Im Folgejahr: 2. Vorstand; Schriftführer und Gewässerwarte

Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Alle vorkommenden Geschäfte werden durch den Gesamtvorstand in gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung erledigt.
Der Vorstand behält sich vor, gegebenenfalls einen Ausschuss zu bilden.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, die waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überwachen und Verfehlungen dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 (Aufgaben der Vorstandsmitglieder)

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich wie auch bei sonstigen Anlässen. Jeder hat allein Vertretungsrecht. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Schriftführer hat die erforderlichen Schreibarbeiten zu erledigen und über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen genau Protokoll zu führen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich.
§ 13 (Austritt und Ausschluss)

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch freiwilligen Austritt.
b) Durch Tod eines Mitgliedes.
c) Durch Ausschluss gemäß Beschluss einer außerordentlichen Vorstandssitzung.
d) Durch automatischen Ausschluss bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins des fälligen Jahresbeitrags.

Zu c) Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Fischereiaufseher, soweit sie durch die Satzung begründet sind und gegen Beschlüsse der Hauptversammlung verstoßen.
    2. Bei nicht waidgerechter Ausübung der Fischerei, bei Begehen einer ehrenrührigen Handlung oder solchen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

Der Ausschluss hat gleichzeitig den Entzug des Mitgliederausweises und der vom Verein ausgestellten Jahresangelkarte zur Folge, ohne dass das ausgeschlossene Mitglied irgendwelche Schadenersatzansprüche oder Vergütung eingezahlter Beträge beanspruchen kann.

Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann binnen 4 Wochen beim Vorstand zur Entscheidung durch die Hauptversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

Bis zur endgültigen Entscheidung darf der Betroffene keine Vereinstätigkeit ausüben.

Die Beschreitung des Rechtsweges gegen den Beschluss einer Vorstandssitzung oder der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.


§ 14 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn er weniger als 10 Mitglieder führt. Die Löschung im Vereinsregister muss durchgeführt worden.


§ 15 (Sonstiges)

Soweit diese Satzung keine weiteren Vorschriften enthält, richten sich die Verhältnisse des Vereins nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Mit der vollzogenen Unterschrift erklärt sich das Mitglied mit dem Inhalt der Satzung einverstanden und verpflichtet sich damit, diese einzuhalten.


Die Jahresangelkarte, das tagesaktuelle Fangbuch, sowie der Jahresfischerschein sind stets bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und sind nicht übertragbar.


Jestetten, den 03.01.1983 überarbeitet am: 27.12.2010

Der Gesamtvorstand